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Aktuelle Meldungen
Verimark nach Art. 53 in Gurke, Paprika, Aubergine und Tomate im Gewächshaus gegen Thripse ▴ weniger
Das Bundesfachgruppe Gemüsebau gibt die Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Verimark (008518-00) in Gurke, Paprika, Aubergine und Tomate im Gewächshaus gegen Thripse bekannt. Die Anwendung erfolgt im Tropfverfahren über das Bewässerungssystem. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zum Aufwand.
Die Notfallzulassung wurde für 120 Tage vom 12.08.2022 bis 09.12.2022 genehmigt
Die zugelassene Menge wurde begrenzt. 280 Liter ausreichend für ca. 280 ha Aubergine, Gurke und Gemüsepaprika bei jeweils 2 Anwendungen. 100 Liter ausreichend 100 ha Tomaten bei jeweils 2 Anwendungen.
BVL-Fachmeldung aktuell noch nicht veröffentlicht.
Kiron nach Art. 53 in Hopfen (Export-Hopfen nach US-Norm) gegen Spinnmilben ▴ weniger
Das BVL informiert über die Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Kiron (024138-00) in Hopfen (Nachweisbar zur Erzeugung von Export-Hopfen nach US-Norm) gegen Spinnmilben.
Die Notfallzulassung wurde für 120 Tage vom 10.08.2022 bis zum 07.12.2022 genehmigt.
Die zugelassene Menge wurde auf 5.250 Liter begrenzt, ausreichend für eine Anbaufläche von 1.000 ha.
BVL-Fachmeldung vom 12.08.2022
BVL-Fachmeldung: Informationen zu Nimrod EC mit der Chargennummer 411112657 ▴ weniger
Spezifikationsabweichung beim Pflanzenschutzmittel Nimrod EC, Zulassungsnummer 00A281-00
Ende Juli 2022 wurde das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) von der Zulassungsinhaberin des Pflanzenschutzmittels Nimrod EC (00A281-00) auf folgenden Sachverhalt hingewiesen:
Das Produkt Nimrod EC mit der Chargennummer 411112657 enthält neben dem fungiziden Wirkstoff Bupirimat auch Kontaminationen der insektiziden Wirkstoffe Methomyl und Novaluron in Mengen bis 0,13 g/kg bzw. 1,5 g/kg. Betroffen sind die Länder Österreich und Deutschland. Gebinde mit dieser Chargennummer dürfen nicht in Verkehr gebracht und angewendet werden, da sie nicht von der Zulassung abgedeckt sind.
Die Zulassungsinhaberin hat umgehend mit dem Rückruf und der Rückholung dieser Charge begonnen. Die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer wurden ebenfalls informiert.
Zur ADAMA-Fachmeldung vom 03.08.2022 (Details zur Rücknahme und Erstattung)
Rückstandssituation
Die Zulassungsinhaberin hat eine Abschätzung zur Höhe möglicher Rückstände an Methomyl und Novaluron nach Anwendung von Nimrod EC in Äpfeln, Birnen, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, Johannisbeeren und Gurken vorgelegt. Aufgrund der geringen Mengen an den genannten Wirkstoffen werden keine schädlichen Auswirkungen auf den Schutz von Anwendenden, Arbeitskräften, Umstehenden, Anwohnenden und Verbrauchenden erwartet.
Die beiden Wirkstoffe Methomyl und Novaluron sind in der Europäischen Union nicht genehmigt. Daher existieren Importtoleranzen nur für einige Kulturen, die nicht immer mit denen übereinstimmen, in denen Nimrod EC angewendet wird. Die Höhe der abgeschätzten möglichen Rückstände liegt in der Regel unter den festgesetzten Rückstandshöchstgehalten (RHG).
In der Summe sind Überschreitungen der geltenden RHG bei Methomyl nicht sehr wahrscheinlich. Beim Wirkstoff Novaluron kann dagegen die Einhaltung der RHG in Himbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren und damit die Verkehrsfähigkeit der Früchte nicht mit letzter Sicherheit bestätigt werden. Weiterhin ist eine Überschreitung des RHG von Novaluron in Gewürzgurken (im Gegensatz zu Schlangengurken mit einem höheren RHG) nicht auszuschließen. Die Abschätzungen sind mit Unsicherheiten behaftet und als eher konservativ anzusehen.
Umgang mit bereits behandelten Pflanzen
Die Vermarktung der erzeugten Lebensmittel ist bei allen Erzeugnissen möglich, mit Ausnahme von Himbeeren, Stachelbeeren, Johannisbeeren und Gewürzgurken. Es ist anzumerken, dass der Gehalt der Verunreinigungen schwankt und die o. g. Abschätzungen mit den Maximalwerten durchgeführt wurden.
Bei Himbeeren, Stachelbeeren und Johannisbeeren kann abgeschätzt werden, dass solange erst drei der vier möglichen Anwendungen stattgefunden haben, der Zeitpunkt der Ernte erst 17 Tage nach der letzten Anwendung liegt (10 Tage Abstand zwischen 3. und 4. Anwendung und 7 Tage Wartezeit) und somit eine Überschreitung des RHG von Novaluron unwahrscheinlich ist. Wenn alle vier Anwendungen erfolgt sind, bleibt eine Unsicherheit, ob der RHG eingehalten werden kann.
Da die Gewürzgurken kontinuierlich geerntet werden, kann eine Vermarktung nur erfolgen, wenn die Einhaltung des RHG sichergestellt werden kann, z. B. durch eine Analyse der Gewürzgurken.
Zur BVL-Fachmeldung vom 11.08.2022
Neue und erneute Zulassungen ▴ weniger
Das BVL gibt die Zulassung folgender Pflanzenschutmittel bekannt:
Neuzulassungen
A = Ackerbau | G = Gemüsebau | O = Obstbau | Z = Zierpflanzenbau
Erneute Zulassungen
- Exteris Stressgard (028376-00)
Alginure Bio Schutz & Frutogard: Zulassungserweiterung nach Art. 51 in Frische Kräuter, Blumenkohl, Chinakohl, Grünkohl, Spinat, Knoblauch, Schalotte und Hanf (Nutzung als Arzneipflanze) ▴ weniger
Das BVL gibt die Erweiterung der Zulassung nach Art. 51 der Verordnung (EG) 1107/2009 für Alginure Bio Schutz (007839-00) in diversen Gemüsebaukulturen bekannt.
- Gegen Falsche Mehltaupilze im Gewächshaus in
- Gegen Falsche Mehltaupilze im Freiland
- In Hanf (Nutzung als Arzneipflanze) in Räumen gegen
CONVISO ONE: Zulassungserweiterung in Zuckerrüben (ALS-Hemmer-resistente Kulturpflanze) ▴ weniger
Das BVL gibt die Zulassungserweiterung für CONVISO ONE (008430-00) in Zuckerrüben (ALS-Hemmer-resistente Kulturpflanze) bekannt.
- gegen Ackerfuchsschwanz, Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Hühnerhirse (00-001) und im Splittingverfahren (00-002)
- gegen Ausfallraps, Einjähriges Bingelkraut, Einjähriges Rispengras, Floh-Knöterich, Geruchlose Kamille, Hühnerhirse, Hundspetersilie, Klee (00-003) und im Splittingverfahren (00-004)
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